Allgemeine Geschäftsbedingungen der Büroland GmbH

I Geltungsbereich

 

  1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie betreffen unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

II Angebote, Vertragsaufhebung, Abschlüsse

 

  1. Sofern nicht anders angegeben, halten wir uns an schriftliche Angebote einschließlich der darin genannten Preise bis max. 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Sie müssen in dieser Zeit unverändert durch schriftliche Bestätigung angenommen worden sein. Anderenfalls sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
  2. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefer-gegenstandes in Angeboten und Prospekten sind nur Leistungs-beschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
  3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zum selbständigen Gebrauch überlassen werden. Kommt es nicht zu einem Vertragsabschluss, so hat der Kunde uns sämtliche Angebots-unterlagen unaufgefordert binnen drei Wochen zurückzugeben.
  4. Vertragsangebote des Kunden müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  5. Erhalten wir nach Absendung der Auftragsbestätigung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eine ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten oder seine Zahlungsweise, so können wir nach unserer Wahl entweder Vorauskasse oder die Stellung von Sicherheiten vor Lieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Will nach erfolgtem Vertragsabschluss ein Kunde nicht mehr am Vertrag festhalten, so können wir mit schriftlicher Erklärung den Kunden gegen Zahlung einer Entschädigung aus dem Vertrag entlassen, sofern es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt. Diese Entschädigung beträgt 30 % des vereinbarten Kaufpreises; sie dient u. a. zur Deckung entstandener Bearbeitungskosten sowie des entgangenen Gewinns. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. Bei Sonderanfertigungen ist eine Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen. Soll im Einzelfall bereits gelieferte Ware durch uns zurückgenommen werden, so geschieht dies nur, wenn hierüber eine neue vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden vor Rücknahme abgeschlossen wurde.

 

III Preise, Montage- und Transportkosten

 

  1. Preise gelten als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind. Die Kosten für Verpackung sind in den Preisen enthalten. Wünscht der Kunde eine besondere Verpackung, so werden die Mehrkosten hierfür in Rechnung gestellt.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Dann gilt der am Liefertag gültige Preis. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Liefertermin vereinbart wurde, die Lieferung jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in jedem Fall gesondert zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.
  4. Sofern nicht anderes angegeben verstehen sich die Preise ohne Montage.
  5. Die Kosten für die Anlieferung an die vom Kunden bezeichnete Verwendungsstelle werden gesondert angeboten und berechnet.

 

IV Lieferung, Lieferverzug, Montage, Abnahmeverzug, Gefahrübergang

 

  1. Allgemeines
  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen den Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
  • Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung hinter die erste verschließ-bare Tür im Erdgeschoß.
  • Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zur vertraglich vorgesehenen Leistungszeit Baufreiheit für unsere Mitarbeiter besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
  1. Liefertermine, Lieferfristen, Transportschäden
  • Die Lieferzeit wird in Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag bleibt vorbehalten.
  • Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
  • Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der vom Kunden bis dahin zu erbringenden Vertragspflichten voraus.
  • Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, ohne dass uns an der Nichtlieferung oder Lieferverzögerungen ein Verschulden trifft, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Dasselbe gilt, wenn höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, die Erfüllung unserer Lieferpflicht verhindern.
  • Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir von unserer Verpflichtung befreit. Im Falle nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse, die uns nachträglich unsere Leistungspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig zu werden. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Erklären wir uns auf Verlangen nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  • Schadensersatzansprüche aus Verzug oder verschuldeter Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns vorliegen.
  • Schadensmeldungen wegen Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
  • Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten. Bei Lieferung mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges müssen beschädigte Gegenstände sofort dem Fahrer oder Beifahrer zurückgegeben werden.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
  1. Abnahme nach der Montage
  • Nach realisierter Montage / Fertigstellung des Werks (Auftrages) erfolgt eine unmittelbare Abnahme vor Ort mit dem Kunde oder seinem berechtigtem Stellvertreter sowie den beauftragten Monteuren oder einem anderen Mitarbeiter von uns. Es ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist.
  • Sollte der Kunde das Werk schon nutzen (auch für weitere Arbeiten, die er oder Fremdfirmen durchführen), ohne dass die Abnahme vor Ort mit uns durchgeführt wurde, so erkennt der Kunde durch diese Nutzung unsere erbrachten Leistungen als mängelfrei an.
  • Ein Anspruch auf Behebung von später beanstandeten Mängeln bei montierten Produkten uns gegenüber besteht dann nicht mehr. Wird eine Abnahme vom Kunden verweigert, so haben der Kunde oder wir das Recht, eine Abnahme mit einem Gutachter durchzuführen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  1. Annahmeverzug
  • Bei Annahmeverzug oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Kunden können wir nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen. Stattdessen können wir auch von dem Vertrag bzw. dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder die Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  • Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  1. Gefahrübergang
  • Holt der Kunde die Ware selbst ab, gleichgültig ob mit eigenem Fahrzeug oder durch einen Vertragsspediteur, so geht die Gefahr auf den Kunden mit Übergabe der Ware in unseremGeschäftslokal / Lager an den Kunden bzw. an die von ihm zum Empfang der Ware ermächtigte Person über.
  • Haben wir die Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden übernommen, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

V Zahlung

 

  1. Zahlungsbedingungen
  • Bei Selbstabholung ist der Kaufpreis sofort in bar zur Zahlung fällig.
  • Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und zahlbar auf eines der genannten Konten.
  • Die in Rechnungsstellung der Ware erfolgt auch, wenn diese nach Meldung ihrer Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird.
  • Sofern Skonto schriftlich vereinbart und gewährt wird, ist Vor-aussetzung für die Skontogewährung, dass bis Zahlungseingang alle früheren Rechnungen beglichen sind.
  • Zur Annahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungs-abtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  • Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte auch ausgeschlossen, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und die Gegenforderung von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  1. Bei Zahlungsverzug stehen uns folgende Rechte zu:
  • Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten und alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen. Die von uns gelieferte Ware ist gesondert zu lagern und als unser Eigentum erkenntlich zu machen;
  • die Herausgabe der Vorbehaltsware als Sicherheit zu verlangen;
  • Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten ab Fälligkeit zu verlangen; mindestens aber fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (jeweils zuzüglich der ges. Mehrwertsteuer);
  • weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

 

VI Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden, oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltswaren.
  4. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten.
  5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

 

VII Mängelrügen und Mängelhaftung

 

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängel der von uns gelieferten Waren, die bei sorgfältiger Unter-suchung erkennbar waren, sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Vorstehendes gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Gewährleistungen können nur gegen Vorlage eines Kassen- oder Rechnungsbeleges in Anspruch genommen werden.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Unternehmen 12 Monate ab Lieferung. Für Schadenersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für gebrauchte Waren ist mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Schadenersatzansprüche eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist werden jegliche Reparatur-leistungen in Rechnung gestellt. Für Ersatzgegenstände und die Aus-besserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand wird nur um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verur-sachten Betriebsunterbrechung über die 12 Monate für Unternehmen hinaus verlängert.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Ersetzte Teile werden dabei unser Eigentum. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung (Rücktritt) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) ist ausgeschlossen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Kunden nicht zumutbar sind oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Benutzung von nicht auf unsere Produkte abgestimmten Verbrauchsmaterialien, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Verbrauchsmaterialien und Leuchtmittel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

 

VIII Sonstiges

 

  1. Sonderanfertigung Für Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch können wir nach Auftragsbestätigung Vorauskasse bis zur Hälfte des Kaufpreises verlangen. Für Sonderanfertigungen haben die Listenpreise keine Gültigkeit. Die Lieferzeiten müssen bei Sonderanfertigungen gesondert vereinbart werden.
  1. Dienstleistungen nsere Angebote sowie Kostenvoranschläge sind stets kostenfrei. Eine Einrichtungsplanung mit zeichnerischen Darstellungen wird als kostenpflichtiger Service angeboten. Raumplanungen auf Kundenwunsch, die nicht zum Auftrag führen, werden in jedem Fall berechnet.

 

IX Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Ort der Absendung der Ware.
  3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz der Lieferantin zuständige Gericht.

 

X Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurch-führbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.